13. September 2011 von Hartmut Fischer
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Auch Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen

Auch Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen

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13. September 2011 / Hartmut Fischer

Als Eigentümer eines Grundstücks unterliegen Sie der Verkehrssicherungspflicht (siehe auch unseren Beitrag unter http://www.hausblick.de/wissen-rechte-pflichten/2-leitfaden-finanzieren/317-rechte-und-pflichten). Diese besagt, dass Sie alles Zumutbare unternehmen müssen, um Schaden von anderen abzuwenden. Dass Ihnen allerdings nicht alles zugemutet werden kann, beweist ein Urteil des Landgerichts Coburg.

Die Richter hatten über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Vater fuhr mit seinen beiden Kindern zu einer Veranstaltung. Angekommen stiegen zunächst der Vater und das ältere Kind aus. Dann hob der Vater das jüngere Kind aus dem Fahrzeug. In diesem Moment hängte sich das ältere Kind an eine zu einer Umzäunung gehörende Eisenstange. Die Stange löste sich, das Kind stürzte und fiel mit der Stange zu Boden. Dabei zog es sich schwere innere Verletzungen zu und musste über eine Woche im Krankenhaus behandelt werden.

Die Eltern warfen dem Grundstückseigentümer nun vor, die Stange nicht ausreichend gesichert zu haben. Sie forderten deshalb insgesamt 13.500 € an Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall des Vaters).

Der Grundstückseigentümer führte an, dass er die Umzäunung nur wenige Wochen vor dem Unfall kontrolliert habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in einem einwandfreien Zustand gewesen. Vielleicht sei die Eisenstange ja von Passanten verbogen worden.

Die Klage der Eltern des Mädchens wurde vom Landgericht Coburg abgewiesen. Die Richter stellten zwar klar, dass der Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen müsse. Diese gelte jedoch nur gegenüber Personen, die zur Nutzung des Grundstücks befugt seien. Allerdings müsse man bei Kindern auch mit einer unbefugten Nutzung rechnen.

Hier liege der Fall jedoch anders. Der Grundstückseigentümer musste nicht damit rechnen, dass sich Kinder alleine und ohne Aufsicht in der Nähe der Umzäunung aufhalten würden. Dass der Vater zum Zeitpunkt des Unglücks das Kind nicht beaufsichtigen konnte, weil er ein anderes aus dem Auto hob, habe der Grundstückseigentümer nicht zu verantworten. Das Kind habe die Umzäunung jedoch zweckentfremdet genutzt. Vom Eigentümer könne nicht erwartet werden, dass dieser auch für die Zweckentfremdung entsprechende Sicherheitsmaßnahmen treffe. Die Klage wurde deshalb vom Gericht abgewiesen.

Urteil des Landgericht Coburg vom 06.04.2011 – Aktenzeichen 21 O 609/10

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