Kein Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen
Kein Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen
In dem Streit ging es um eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009. Da sich aus der Abrechnung eine Nachzahlung ergab, forderte der Vermieter mit der Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen. Als neue Vorauszahlung verlangte er jetz pro Monat 1/12 der jüngsten Betriebskostenabrechnung plus einen Sicherheitszuschlag von 10 %. Die Mieter waren jedoch nicht bereit, den Sicherheitszuschlag zu bezahlen.
Auch der Bundesgerichtshof hielt den Zuschlag nicht für zulässig. Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen müsse sich aus der jüngsten Betriebskostenabrechnung ableiten. Es sie darüber hinaus auch zulässig, konkret zu erwartende Preissteigerungen zu berücksichtigen. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag von 10 % auf alle Kosten sei hingegen nicht zulässig.
Urteil vom 28.09.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 294/10