Werbung mit Festpreis muss ehrlich sein
Werbung mit Festpreis muss ehrlich sein
Wann ist ein Festpreis ein Festpreis? Diese Frage stellte sich jetzt für das Oberlandesgericht Hamm. Gestellt wurde die Frage ausgerechnet von einem Energieversorgungsunternehmen. Ein Mitbewerber pries im Internet einen Stromtarif mit dem Festpreis-Hinweis an. Dass allerdings über 40 % der Preisbestandteile weiterhin variabel waren, wurde nur unterschwellig mitgeteilt. Lediglich ein kleines Sternchen im Haupttext verwies auf die entsprechende Fußnote. Erst in der Fußnote erfuhr der Verbraucher, dass veränderte Steuersätze beziehungsweise Änderungen im Erneuerbare-Energie-Gesetz den Preis auch weiterhin beeinflusst könnten.
Der Mitberwerber, der solcherart Werbung unterbinden wollte, erhielt vom OLG Hamm Recht. Grundsätzlich sei es zwar legitim, per Sternchen auf eine Fußnote zu verweisen, aus der die Ausnahmen eines garantierten Preises hervorgingen. Allerdings könne der Verbraucher im vorliegenden Fall aus den Angaben nicht ersehen, dass nicht einmal 60 % des Preises ein wirklicher Festpreis seien.
(Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2011 – Aktenzeichen I-4 U 58/11)