30. Dezember 2011 von Hartmut Fischer
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Pauschale: Belegeinsicht nur bei konkreten Anhaltspunkten

Pauschale: Belegeinsicht nur bei konkreten Anhaltspunkten

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30. Dezember 2011 / Hartmut Fischer

Haben die Mietparteien eine Pauschale für Betriebskosten vereinbart, kann der Mieter nur dann Auskunft über die tatsächlichen Kosten verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die Pauschale gesenkt werden könnte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil klargestellt. 

In dem Verfahren klagte ein Mieter. Im Mietvertrag wurde eine monatliche Miete von 600,00 € und eine Pauschale von 190,00 € für kalte Nebenkosten vereinbart. Diese Pauschale erschien ihm im Nachhinein zu hoch. Er verlangte vom Vermieter Belegeinsicht für die durch die Pauschale abgedeckten Kosten. Da der Vermieter dies verweigerte, zog der Mieter vor Gericht. Der BGH entschied jedoch, dass kein Grund zur Einsichtnahme der Belege vorliege.

Ein Auskunftsrecht entfalle schon deshalb, weil die Pauschale vom Mieter mit dem Vermieter im Mietvertrag freiwillig vereinbart beziehungsweise akzeptiert wurde. Dies sei für beide Seiten verbindlich. Der Vermieter müsse seine Kalkulationen zur Berechnung der Pauschale grundsätzlich nicht offen legen.

Auch wenn der Vermieter nach § 560 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet sei, bei sinkenden Betriebskosten die entsprechende Pauschale herabzusetzen, könne man hieraus keinen Anspruch auf Einsichtnahme der Nebenkostenunterlagen ableiten.

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die eine Reduzierung der Pauschale vermuten lassen, könne eine Offenlegung der Nebenkostenunterlagen in Betracht kommen. Sonst würde der Sinn und Zweck der Pauschale, dem Vermieter eine genaue Abrechnung zu ersparen, nicht mehr erfüllt.

Von dem Mieter anführte Betriebskostenspiegel  der Stadt und des Bundeslandes ließen die Richter als Anhaltspunkte nicht gelten. Es müsse sich um konkrete Anhaltspunkte wie beispielsweise eine Änderung von Abgaben oder nachweisliche Einsparungen von Personalkosten (Hausmeister) handeln.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2011, Aktenzeichen VIII ZR 106/11

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