WEG: Kosten bei beschlossenen baulichen Maßnahmen
WEG: Kosten bei beschlossenen baulichen Maßnahmen
Beschließt die Miteigentümergemeinschaft mehrheitlich eine bauliche Maßnahme, können Miteigentümer nicht zu den durch die Maßnahme entstehenden Kosten herangezogen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer Leitsatzentscheidung.
In dem Streitfall ging es um den Beschluss einer Miteigentümergemeinschaft. Die Mehrheit hatte sich dafür ausgesprochen, das gemeinschaftliche Schwimmbad zu sanieren. Beschlossen wurden jedoch nicht nur Instandsetzungsarbeiten, sondern darüber hinaus eine Erweiterung des Bades um einen Ruheraum. Zur Finanzierung der Maßnahme wurde eine Sonderumlage beschlossen. Allerdings stimmte ein Miteigentümer dagegen. Eine von ihm angestrengte Anfechtungsklage wurde wegen Nichteinhaltung der Klagefrist abgewiesen.
In einer weiteren Eigentümerversammlung genehmigten die Miteigentümer die Jahresabrechnung, in der die Kosten der Schwimmbadsanierung und die Erweiterung um den Ruheraum von etwas über 68.000 € enthalten waren. Die Kosten wurden nicht spezifiziert dargestellt. Laut Einzelabrechnung entfielen auf den Wohnungseigentümer, der gegen die Maßnahmen gestimmt hatte rund 8.600 €. Aufgrund seiner Anfechtungsklage wurde der Beschluss der Miteigentümerversammlung zunächst vom Amtsgericht für ungültig erklärt. Im Berufungsverfahren hob das Landgericht jedoch diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Wohnungseigentümer letztinstanzlich Recht. Die Richter verwiesen auf § 16 Abs. 6 des „Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht“ (WEG). Danach muss ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme der Eigentümerversammlung nicht zustimmt, keine Kosten tragen, die durch diese Maßnahme verursacht werden, wenn es sich hierbei nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Umgekehrt hat er aber auch kein Anrecht an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen.
In den Leitsätzen zu der Entscheidung stellte das Gericht fest:
a) Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gem. § 16 Abs. 6, Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht.
b) Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2011 Aktenzeichen V ZR 65/11.