Keine Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip
Keine Heizkostenabrechnung nach Abflussprinzip
Der Bundesgerichtshof hat am 01.02.2012 darüber entschieden, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.
Ein Vermieter verlangte von den Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Die Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt. Danach wurden lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen als Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hatte dies verneint, und eine Kürzung des auf die Mieter entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV um 15 % für zulässig erklärt.
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Danach könnten nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wurde eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Der Senat hat entschied außerdem, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betreffe nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 156/11