Elektrosmogabschirmung steuerlich absetzbar
Elektrosmogabschirmung steuerlich absetzbar
Wer seine Eigentumswohnung gegen Radio-, TV- und Mobilfunkwellen abschirmen lässt, kann die dabei entstehenden Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dies geht aus einem jetzt vom Finanzgericht Köln gefällten Urteil hervor.
In dem Verfahren klagte der Besitzer einer Eigentumswohnung gegen sein Finanzamt. Dieses hatte einen Betrag von über 17.000 € nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Aufwendungen waren dem Steuerzahler entstanden weil er in seiner Eigentumswohnung eine Hochfrequenzabschirmung installieren lies.
Das Finanzamt bemängelte, dass der Eigentumswohnungsinhaber kein amtsärztliches Gutachten vorlegen konnte, aus dem die Notwendigkeit der Installation hervorgehe. Ärztliche Privatgutachten wollte die Behörde nicht anerkennen.
Das Finanzgericht Köln sah dies anders. Es entschied, dass die Aufwendungen als Krankheitskosten absetzbar seien. Das Gericht stellte hierzu fest, dass nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen absetzbar seien. Darüber hinaus könnten auch Kosten diagnostischer oder therapeutischer Art berücksichtigt werden. Die Maßnahmen müssten nur im Krankheitsfall ausreichend gerechtfertigt sein. Der Nachweis hierüber könne auch mithilfe eines ärztlichen Privatgutachtens erbracht werden. Der Kläger konnte im vorliegenden Fall ein ärztliches Privatgutachten vorlegen, in der eine ausgeprägte Elektrosensibilität bescheinigt wurde. Außerdem legte er ein Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie vor, das eine “stark auffällige“ Hochfrequenzimmission im Rohbau der Eigentumswohnung bestätigte.
Urteil des Finanzgericht Köln vom 08.03.2012, Aktenzeichen 10 K 290/11