19. April 2012 von Hartmut Fischer
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Kein Bootsverleih im Wohngebiet

Kein Bootsverleih im Wohngebiet

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19. April 2012 / Hartmut Fischer

Von einem Bootsverleih, der auch Kanus vermietet, gehen Belästigungen aus, die unzumutbar sind. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem jetzt gefällten Urteil.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Gebäudes. Hier sollte ein Bootsverleih entstehen. Aus der Betriebsbeschreibung ging hervor, dass auch die Vermietung von Kanus geplant sei. Außerdem wurde angekündigt, dass auch verschiedene, laute Geräte (Staub- und Wassersauger, Hochdruckreiniger usw.) im Freien zum Einsatz kämen. Auch Bootsanhänger würden eingesetzt.

Die Nachbarn waren hiermit nicht einverstanden. Sie vertraten die Ansicht, dass es sich hier um eine Rücksichtslosigkeit handele. Ein Bootsverleih sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbar. Der Kreisrechtsausschuss wollte dieser Meinung nicht folgen und lehnte den Widerspruch der Anlieger ab. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Lärmbelästigung im zumutbaren Rahmen bleibe. Wenn die Verleih- und Reinigungszeiten eingehalten würden, wären auch keine überhöhten Immissionswerte zu erwarten. Laut Betriebsbeschreibung durfte der Verleih um 09:00 Uhr beginnen und musste die Bootsreinigung um 21:00 Uhr beendet sein.

Die Nachbarn akzeptierten den Spruch des Kreisrechtsausschusses nicht und klagten vor dem Verwaltungsgericht. Hier erklärte man, dass die genehmigte Nutzung nicht zulässig. Das würde sogar für ein Mischgebiet gelten, da die Genehmigung auch das Reinigen der Boote innerhalb der Feierabendzeiten (bis 21:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen erlaube. Anlässlich eines Lokaltermins kamen die Richter außerdem zu dem Ergebnis, dass der Lärm der Reinigungsgeräte zumindest in dem zeitlich genehmigten Umfang nicht mit dem Recht der Anlieger eines Mischgebietes auf Ruhe zu vereinbaren sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29.03.2012 – Aktenzeichen 7 K 644/11.KO
Foto: Karl-Heinz Liebsch / www.pixelio.de

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