5. Mai 2012 von Hartmut Fischer
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Kaution nicht mit Miete verrechnen

Kaution nicht mit Miete verrechnen

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5. Mai 2012 / Hartmut Fischer

Immer wieder kommt es vor, dass zum Mietende die Zahlungen seitens des Mieters eingestellt werden. Sie fordern dann den Vermieter auf, die ausstehenden Beträge von der Kaution abzuziehen. Dies hat aber zur Folge, dass am Ende der Mietzeit kein Geld mehr für notwendige Renovierungen und Reparaturen, die vom Mieter nicht durchgeführt wurden. Darum sollten Sie sich auf dieses Angebot Ihres Mieters nicht einlassen. Sie müssen das auch nicht. Dass diese Praxis nicht rechtens ist, hat das Berliner Landgericht jetzt noch einmal in einem Beschluss klargestellt.

Einem Mieter war gekündigt worden. Daraufhin stellte er seine Zahlungen ein und teilte dem Vermieter mit, dass er dessen Ansprüche mit der Kaution verrechnen werde. Damit war der Vermieter nicht einverstanden und klagte auf Zahlung der ausstehenden Mieten vor dem zuständigen Amtsgericht. Er gewann auf der ganzen Linie: Dem Mieter blieb letztlich nichts anderes übrig, als die Ansprüche des Vermieters anzuerkennen. Der Richter verurteilte ihn außerdem zur Übernahme der Prozesskosten, weil er das Verfahren veranlasst habe. Gegen die Kostenentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten legte der Mieter jedoch Beschwerde ein.

Doch auch das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Verhalten des Mieters sei die Ursache der Klage gewesen. Durch seine einseitige Mitteilung, die Kaution mit ausstehenden Mietforderungen zu verrechnen, habe der Vermieter den Eindruck gewonnen, dass er nur durch eine Klage seine Rechte wahrnehmen könne.

Das Gericht machte noch einmal deutlich, dass der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution habe, solange das Mietverhältnis bestehe. Das gelte auch dann, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt sei. Nach dem Ende des Mietverhältnisses habe der Vermieter das Recht zu prüfen, ob es Ansprüche seinerseits gibt, die aus der Kaution zu befriedigen sind. Das Gericht hielt hierfür eine Abrechnungsfrist von sechs Monaten für angemessen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.02.2012 – Aktenzeichen 12 T 1/12
Foto: (c) Eva-Maria Roßmann  / www.pixelio.de

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