1. Juni 2012 von Hartmut Fischer
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Grundsteuer-Erlass: 25/50-%-Regelung zulässig

Grundsteuer-Erlass: 25/50-%-Regelung zulässig

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1. Juni 2012 / Hartmut Fischer

Schon seit dem Jahr 2008 wurde die Möglichkeit, einen Grundsteuererlass geltend zu machen, zuungunsten der Immobilieneigentümer geändert. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2009 beschlossene Änderung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bis einschließlich 2007 konnte ein Grundsteuererlass bereits dann beantragt werden, wenn der Rohertrag aus Vermietung und Verpachtung um 20 % unter dem normalen Wert lag und der Vermieter hierfür nicht verantwortlich war. Dann konnte die Grundsteuer um vier Fünftel des Prozentsatzes gekürzt werden, um dem der erwirtschaftete Ertrag unter dem normalen Ertrag lag. Bei einer Ertragsminderung um 20 % konnte also die Grundsteuer um 16 % gekürzt werden.

Seit 2008 wird die Grundsteuer erst gekürzt, wenn der Ausfall gegenüber den normalen Einkünften 50 % oder mehr beträgt. Dann wird die Grundsteuer um 25 % gekürzt. Wird kein Ertrag erzielt, wird die Steuer um 50 % gekürzt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun in einem Urteil, dass die gesetzliche Neuregelung verfassungsgemäß ist und ausreichend sachlich begründet wurde.

Diese Entscheidung ist jedoch unabhängig von der Frage zu sehen, ob die Festsetzung der Grundsteuer nach dem Einheitswertprinzip verfassungsgemäß ist. Danach wird die Grundsteuer in den alten Bundesländern nach dem Einheitswert vom 01.01.1964 und in den neuen Bundesländern nach dem Wert vom 01.01.1935 berechnet. Dieses Verfahren wurde vom Bundesfinanzhof bereits als nicht verfassungsgemäß eingestuft.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.2012, Aktenzeichen II R 36/10
Foto: (c) Thorben Wengert / www.pixelio.de

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