Tagesmütter: Keine endgültige Entscheidung
Tagesmütter: Keine endgültige Entscheidung
Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bezüglich der Tätigkeit als Tagesmutter in Mietwohnungen hat keine endgültige Klarheit in dieser Angelegenheit gebracht. Das Gericht hat zwar im vorliegenden Fall die weitere Ausübung untersagt, hierfür aber formale Gründe angegeben.
In dem Fall hatten zwei Eigentümer der Mieterin ihrer Eigentumswohnung gestattet, dort eine Tagespflegestelle einzurichten, in der bis zu fünf Kleinkinder betreut werden durften. Auf Klage einer anderen Wohnungseigentümerin wurde dies untersagt. Der BGH bestätigte diese Entscheidung, begründete ihr Urteil mit formalen Gründen. Den Beklagten sei die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit ihrer Mieterin durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung untersagt worden. Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden und daher für die Beklagten verbindlich.
Der BGH bestätigte die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die „Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung“ im Sinne der Teilungserklärung darstellt. Hierfür sei die Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer notwendig. Die Betreuung fremder Kinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund stehe, stelle eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung dar. Dies würde vom Wohnzweck nicht mehr getragen.
Ob der Verwalter zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, entschied der BGH jedoch nicht. Da die Beklagten den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht angefochten hätten, sei dieser verbindlich.
Die beklagten Wohnungseigentümer könnten jedoch einen Antrag zur Genehmigung einer Tagespflegestelle in der Wohnung beim Verwalter stellen. Über diesen wäre unter Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Gegebenheiten innerhalb der Wohnungseigentumsanlage zu entscheiden. Dabei müssten § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) und die in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Erteilung von Auflagen berücksichtigt werden. Im angesprochenen Paragrafen heißt es: „(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden“.
Solange eine erforderliche Zustimmung aber nicht vorliegt, darf die Tagesmuttertätigkeit aufgrund des bestandskräftigen Untersagungsbeschlusses nicht fortgesetzt werden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 20212 – V ZR 204/11