8. August 2012 von Hartmut Fischer
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Auch die Schenkung ist eine Veräußerung

Auch die Schenkung ist eine Veräußerung

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8. August 2012 / Hartmut Fischer

Wenn die Eigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die Veräußerung einer Eigentumswohnung nur mit Zustimmung des Verwalters möglich ist, gilt dies auch im Falle einer Schenkung. Dies hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden.

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung verschenkte seine Wohnung und der Beschenkte beantragte die entsprechende Änderung des Grundbuches. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch und wies darauf hin, dass laut Bestandsverzeichnis bei einer Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung des Verwalters erforderlich sei. Der beauftragte Notar legte gegen diesen Zwischenbescheid Beschwerde ein – jedoch ohne Erfolg.

Auch vor dem Kammergericht Berlin konnte sich der Notar nicht durchsetzen. Die Richter entschieden, dass das Grundbuchamt die Zustimmung des Verwalters zu Recht gefordert habe. Sie bezogen sich hier zunächst auf § 12 WEG, wo es in Absatz 1 heißt:

„Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.“

Der Begriff der Veräußerung umfasse jede rechtsgeschäftliche Übertragung. Ob für diese Übertragung etwas von einer Seite gezahlt wird, spiele dabei keine Rolle. Schenkungen fallen somit auch unter den Begriff der Veräußerung. Für die Schenkung sei deshalb im vorliegenden Fall die Zustimmung des Verwalters notwendig.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24.05.2012 – Aktenzeichen 1 W 121/12

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