Sozialhilfeempfänger müssen sich Nebenkostenerstattung anrechnen lassen
Sozialhilfeempfänger müssen sich Nebenkostenerstattung anrechnen lassen
Wenn Sozialhilfeempfänger eine Rückerstattung aufgrund der Nebenkostenabrechnung erhalten, müssen sie sich dieses Geld nach Eingang auf Ihrem Konto auf die Unterstützung anrechnen lassen, wenn dadurch der Anspruch auf Hilfe nicht komplett entfällt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe.
Ein Sozialhilfeempfänger hatte vor dem Gericht geklagt, weil der Sozialhilfeträger seine Leistungen gekürzt, weil er eine Nebenkostenrückerstattung erhalten hatte. Für das Verfahren hatte er Prozesskostenhilfe beantragt, die aber vom Sozialgericht verweigert wurde. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Kürzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche. Hier wurde bereits in mehreren Verfahren festgestellt, dass einmalige Leistungen von der Sozialhilfe abgezogen würden, wenn diese beim Sozialhilfeempfänger eingingen. Sollte durch die einmalige Zahlung der Anspruch auf Sozialhilfe komplett entfallen, sei diese auf mehrere Monate verteilt abzuziehen. Da der Anspruch des Sozialhilfeempfängers im vorliegenden Fall jedoch erhalten blieb und durch die Einmalzahlung lediglich gekürzt wurde, sei das Verhalten der Behörde nicht zu beanstanden.
Hinzu käme, dass die Miete und die Nebenkosten nicht aus den Regelleistungen für den Betroffenen gezahlt wurden. Diese waren zusätzlich von der Behörde übernommen worden. Die Klage habe deshalb nach Meinung der Richter keine Aussicht auf Erfolg.
Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.08.2012 – Aktenzeichen S 1 SO 2516/12