Klausel unwirksam – Preissenkung möglich
Klausel unwirksam – Preissenkung möglich
Wenn eine Klausel zur Preisanpassung in einem Vertrag mit einem Energieversorger nicht wirksam ist, kann der Kunde hiergegen klagen und die zu viel gezahlten Gelder zurückverlangen. Etwaige Preissenkungen können ihm aber nicht verweigert werden, indem man sich auf die Unwirksamkeit dieser Klausel beruft. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
Vorausgegangen war die Klage eines Kunden gegen seinen Energielieferanten. Hier hatte der Kläger verlangt, dass der Lieferant ihm zu viel gezahlten Gebühren zurückzahle. Er berief sich dabei auf eine Preisanpassungsklausel, die er für unwirksam hielt. Da im umstrittenen Zeitraum auch Preissenkungen durchgeführt wurden, argumentierte die Gegenseite, dass man eine Klausel nicht bei Erhöhungen für unwirksam erklären könne, wenn man sich bei Senkungen auf die gleiche Klausel berufe. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders. Die Richter sprachen dem Kläger die zu viel gezahlten Gelder zu und wiesen darauf hin, dass der Kunde lediglich den Preiserhöhungen widersprochen habe. Bei den Preissenkungen handele es sich aber lediglich um Kostensenkungen, die der Energielieferant weitergegeben hätte. Der Widerspruch könne deshalb nicht zulasten des Klägers angewandt werden.
Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 10.08.2012 – Aktenzeichen I-19 U 163/11