Modernisierung – ja oder nein?
Modernisierung – ja oder nein?
In einem Urteil klärte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, wann eine Modernisierungsmaßnahme tatsächlich eine Modernisierung der Wohnung darstellt oder die Wohnung dadurch lediglich einem üblichen Standard entspricht. Es ging hier vor allem um die Auslegung des § 554, Abs. 2 BGB.
In dem Verfahren stritten ein Mieter und sein Vermieter über den Anschluss der Wohnung an eine Zentralheizung. Der Mieter wohnte bereits seit 1989 in der Wohnung, die seinerzeit lediglich mit einem Ofen und einem Heizgerät ausgestattet war. Der Mieter baute darum – mit Einverständnis des Vermieters – eine Gasetagenheizung ein, die er auch selbst bezahlte. Das Haus wurde inzwischen verkauft und mit einer Zentralheizung ausgerüstet. Im November 2009 verlangt der Vermieter nun, dass der Mieter den Anschluss seiner Wohnung an die Zentralheizung dulde. Dies lehnte der Mieter jedoch ab.
Das Amtsgericht gab dem Mieter recht und lehnte eine Duldungsklage ab. Im Berufungsverfahren entschied jedoch das Landgericht Berlin, dass der Mieter den Anschluss dulden müsse. Dem widersprach aber der BGH im Revisionsverfahren.
Die Richter akzeptierten zunächst die Aussage des Mieters, dass die Maßnahme aufgrund der zu erwartenden Mieterhöhung eine unzumutbare Härte darstelle. Das Argument, dass die Wohnung durch die zentrale Wärmeversorgung lediglich in einen allgemeingültigen Zustand versetzt würde, ließen die Richter hingegen so nicht gelten. Man könne hier nicht vom Zustand der Wohnung bei Einzug des Mieters ausgehen, sondern müsse die – vom Vermieter erlaubten – Maßnahmen des Mieters – hier Einbau der Gasetagenheizung – berücksichtigen. Die Richter verwiesen deshalb den Fall an das zuständige Landgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob der Zentralheizungsanspruch zu einer Energieeinsparung in der Wohnung mit Gasheizung vorliegt. Außerdem muss das Gericht klären, ob die Maßnahme zu einer nicht zu rechtfertigenden Härte führt.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.10.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 25/12
Wichtig
§ 554, Abs. 2 BGB
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.