Auch Spielseilbahn auf dem Kinderspielplatz muss man dulden
Auch Spielseilbahn auf dem Kinderspielplatz muss man dulden
Die Lärmbelästigung, die von einem Spielplatz ausgeht, muss gemeinhin als sozialadäquat hingenommen werden. Auch, wenn auch dem Platz eine Seilbahn für Kinder installiert wird, müssen die Anlieger dies respektieren. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Geklagt hatte ein Anlieger. Unterhalb seines Grundstücks befand sich ein Spielplatz. Rund zehn Meter vom Haus des Anliegers entfernt befand sich auf dem Kinderspielplatz eine Seilbahn. Die von dieser Bahn ausgehende Lärmbelästigung hielt der Anlieger für unzumutbar. Er verlangte, dass entweder der Lärm eingedämmt oder die Bahn abgestellt würde.
Die entsprechende Klage wurde vom Verwaltungsgericht Trier abgewiesen. Auch das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungsklage ab. Die Richter sahen die Lärmbelästigung durch die die Bahn nicht als schädliche Einwirkung an. Sie verwiesen auf § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der die Duldung von Kinderlärm verlangt („Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“). Das Gericht machte dabei noch einmal deutlich, dass sich diese Ausnahmeregel nicht nur auf den von den Kindern direkt ausgehenden Lärm und lautes Rufen, Schreien usw. beziehe. Hiermit sei auch der vom Spielgerät der Kinder ausgehende Lärm gemeint.
Durch die Regelung der Kommune, die Nutzungszeit zu begrenzen und die Nutzung nur Kindern bis 14 Jahre zu gestatten, habe man gegenüber den Anwohnern des Spielplatzes ausreichend Rücksicht genommen. Schließlich wäre eine andere Positionierung bei den bestehenden Platzverhältnissen nicht infrage gekommen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2012 – Aktenzeichen 8 A 10301/12.OVG