14. November 2012 von Hartmut Fischer
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Eigenleistungen in der Betriebskostenabrechnung

Eigenleistungen in der Betriebskostenabrechnung

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14. November 2012 / Hartmut Fischer

Die Frage, in welchem Umfang der Vermieter von ihm selbst erbrachte Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung abrechnen kann, klärte der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil. Grundlage der Entscheidung war der Streit über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in einer Betriebskostenabrechnung. Hier waren nicht die dem Vermieter durch den Einsatz des eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet worden. Stattdessen wurden die fiktiven Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer) zugrunde gelegt.

Zu Recht, wie der BGH entschied. Die Richter bezogen sich dabei auf § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), wo es heißt:

Wichtig

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

Danach – so die Richter – konnten die vom eigenen Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abgerechnet werden, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gelte für natürliche und juristische Personen. Der Vermieter habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem er ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt habe.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2012 – Aktenzeichen: VIII ZR 41/12

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