25. März 2013 von Hartmut Fischer
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Kein Architektenhonorar bei Verletzung eines vorgegebenen Kostenrahmen

Kein Architektenhonorar bei Verletzung eines vorgegebenen Kostenrahmen

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25. März 2013 / Hartmut Fischer

Bei der Grundlagenermittlung hat ein Architekt den Kostenrahmen für das Projekt mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei muss er die Vorstellungen des Auftraggebers berücksichtigen. Sonst läuft er Gefahr, keinen Honoraranspruch zu haben. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.

 

In dem Verfahren ging es um einen Auftrag zur Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Das Konzept des Architekten wurde jedoch nicht umgesetzt. Der Auftraggeber bezeichnete die Pläne des Architekten für unbrauchbar. Der Architekt hatte trotz der Vorgabe von 800.000 DM Gesamtkosten eine Planung vorgelegt, bei der nahezu doppelt so hohe Kosten entstanden wären. Dennoch verlangte der Architekt sein Honorar, deren Zahlung vom Auftraggeber verweigert wurde. Der Architekt klagte daraufhin gegen den ehemaligen Kunden.

Der Architekt war vor Gericht erfolgreich, weil auch beim Berufungsgericht festgestellt wurde, dass keine Kostengrenze von 800.000 DM vereinbart worden sei.

In seiner Entscheidung stellte der BGH fest, dass ein Architekt bei der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Bauherren berücksichtigen müsse. Die vom Auftraggeber festgelegten Finanzierungsgrenzen bestimmten zunächst den Planungsrahmen und würden auch Teil des Vertrages, wenn der Architekt nicht ausdrücklich widerspreche.

Das gelte auch dann, wenn die Obergrenze der Ausgaben nicht genau beziffert werde, der Bauherr aber eine ungefähre Bausumme genannt habe. Ist der Kostenrahmen nach Meinung des Architekten unrealistisch, ist es seine Aufgabe, den Auftraggeber hierüber zu informieren. Wird eine Planung durch Überschreitung der Obergrenzen für den Auftraggeber unbrauchbar, kann dies dazu führen, dass der Architekt keinen Anspruch auf eine Entlohnung habe. Da diese Grundsätze vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt wurden, hat der BGH das Verfahren zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2013 – Aktenzeichen: VII ZR 230/11

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