Bundesverfassungsgericht über kommunale Beiträge
Bundesverfassungsgericht über kommunale Beiträge
In einem Beschluss vom 05.03.2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass von Kommunen festgesetzte Beiträge (z. B. Erschließungsbeiträge) teilweise verfassungswidrig erhoben (Aktenzeichen: 1 BvR 2457/08). In einer ersten Stellungnahme forderte Rolf Kornemann, Präsident des Verbandes Haus & Grund, „Es darf nicht hingenommen werden, dass Kommunen rechtswidrig erlangtes Geld behalten. Dieses Geld muss den Beitragszahlern unbürokratisch erstattet werden. Zudem müssen die Länder die aktuelle Erhebungspraxis stoppen und zügig verfassungskonforme Kommunalabgabengesetze verabschieden, um Rechtssicherheit zu schaffen“. Wenn sich auch die vom Gericht beanstandete Regelung auf das Bayerische Kommunalabgabengesetz beziehe, so seien ähnliche Regelungen auch in den Gesetzen anderer Bundesländer enthalten.
In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein ehemaliger Grundstückseigentümer gegen seine Heranziehung zu einem Entwässerungsbeitrag gewandt. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Nach einem Dachgeschossausbau zog die Gemeinde den Beschwerdeführer einige Jahre später nachträglich zu einem Kanalherstellungsbeitrag heran. Die Kommune bezog sich bei ihrem Bescheid auf eine im Jahr 2000 erlassene Entwässerungssatzung, die rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden war, um eine zuvor für nichtig erklärte ältere Satzung zu ersetzen. Da sich auch die neue Satzung als unwirksam erwies, erließ die Kommune 2005 erneut eine Satzung, die ebenfalls rückwirkend Anwendung finden sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun geurteilt, dass die Beitragsfestsetzung nur zeitlich begrenzt zulässig ist.