22. April 2013 von Hartmut Fischer
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Jobcenter kann zu viel gezahlte Miete nicht zurückfordern

Jobcenter kann zu viel gezahlte Miete nicht zurückfordern

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22. April 2013 / Hartmut Fischer

Hat ein Jobcenter für einen Hartz-IV-Empfänger an einen Vermieter zu viel Miete überwiesen, kann es die Überzahlung nicht zurückfordern. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Bezieher von Arbeitslosengeld II (im Volksmund Hartz IV), der eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 195,00 € zuzüglich 25,00 € Nebenkosten anmietete. Da der Hartz-IV-Empfänger minderjährig war, beantragte seine Mutter, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen. Das zuständige Jobcenter war hiermit einverstanden.

Nachdem die Mutter dem Jobcenter am 23.04.2008 mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn am 01.05.2008 umziehen würde und bei Freunden beziehungsweise beim Vater oder bei der Mutter wohnen würde, forderte das Jobcenter am 29.04.2008 per Fax die Postbank auf, die Mai-Miete nicht anzuweisen beziehungsweise zurückzubuchen. Hierzu war die Postbank nicht bereit.

Daraufhin forderte das Jobcenter vom Vermieter die Miete für Mai zurück. Es argumentierte, dass der Leistungsempfänger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung gewohnt hätte. Dass die Wohnung noch nicht geräumt gewesen sei, sei nicht relevant. Das Jobcenter verwies in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 06.10.1997 (Aktenzeichen 12 B 94.2291).

Der Vermieter weigerte sich, die Rückzahlung vorzunehmen, da die Wohnung erst Anfang Mai gekündigt worden sei. Da daher die Kündigungsfrist zum 31.08. endete, habe im Mai das Mietverhältnis noch bestanden. Es sei nicht seine Sache, so der Vermieter, den wirklichen Aufenthaltsort seines Mieters aufzuklären. Außerdem bestehe zwischen ihm und dem Jobcenter kein Rechtsverhältnis.

Eine Klage des Jobcenters wurde vom zuständigen Sozialgericht abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren hatte es keinen Erfolg. Auch das Landessozialgericht München vertrat die Ansicht, dass das Jobcenter keinen Rechtsanspruch auf Mietrückzahlung habe. Bei einer direkten Überweisung der Miete entstehe keine Leistungsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter. Dies bestehe weiterhin nur zwischen dem Leistungsbezieher und dem Jobcenter. Somit müsse das Jobcenter alleine das Risiko einer Überzahlung tragen.

Da das Gericht der Entscheidung jedoch eine grundsätzliche Bedeutung beimaß, ließ es die Revision zu. Diese wurde vom Jobcenter beim Bundessozialgericht eingereicht.

Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts München vom 21.01.2013 – Aktenzeichen L 7 AS 381/12 

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