Schadenersatz nach Hausdurchsuchung
Schadenersatz nach Hausdurchsuchung
Findet in einer Mietwohnung eine polizeiliche Hausdurchsuchung statt, hat der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz wegen eines enteignenden Eingriffs. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn der Vermieter wusste, beziehungsweise sich ihm aufdrängen musste, dass die Wohnung zur Begehung von Straftaten oder zur Lagerung von Diebesgut oder Drogen genutzt wird oder genutzt werden soll. Schließt der Vermieter unter diesen Voraussetzungen einen Mietvertrag ab oder kündigt dem Mieter nicht, besteht kein Schadenersatzanspruch mehr. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine vermietete Eigentumswohnung, die bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung beschädigt wurde. Das Spezialkommando der Polizei hatte die Fenster der Wohnung zum Einstieg genutzt. Dabei waren diese beschädigt und der Teppichboden in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Polizei vermutete, dass die Wohnung von einem Dealer benutzt würde, der dort Rauschgift lagere. Dem Vermieter war bekannt, dass der Mieter in der Vergangenheit bereits in Drogendelikte verstrickt war. Er lebte mit der Schwester des Verdächtigten zusammen.
Nach der Durchsuchung verlangte der Vermieter Ersatz für die bei dem Einsatz entstandenen Schäden. Das zuständige Landgericht sprach ihm 802,00 € an Ersatzleistungen zu. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht wurde dieses Urteil jedoch wieder aufgehoben. Doch auch diese Entscheidung wurde im Revisionsverfahren vom BGH wieder aufgehoben. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.
Der BGH folgt in seinem Urteil nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach ein Vermieter grundsätzlich das Risiko der Sachbeschädigung bei Ermittlungsmaßnahmen gegen seinen Mieter trägt. Es kann jedoch von einer Benachteiligung im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes nicht mehr die Rede sein, wenn der Betroffene die Folgen der Maßnahme letztlich selbst herbeigeführt hat. Dann muss er diese Folgen selbst tragen. Von dieser Situation ging das Gericht im vorliegenden Fall aus. Hätte der Vermieter nicht erkennen oder annehmen können, dass sein Mieter die Wohnung zur Ausführung von Straftaten oder zur Lagerung von Diebesgut beziehungsweise Drogen nutzt, könnte ihm ein Entschädigungsanspruch zustehen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2013 – Aktenzeichen III ZR 253/12