9. Mai 2013 von Hartmut Fischer
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Kinderspielplatz muss geduldet werden

Kinderspielplatz muss geduldet werden

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9. Mai 2013 / Hartmut Fischer

Sich gegen Kinderspielplätze juristisch zur Wehr zu setzen, macht wenig Sinn. Das beweist wieder einmal ein Urteil, das das Verwaltungsgericht Berlin jetzt gefällt hat. Auch hier unterlagen Anwohner, die sich durch einen Spielplatz belästigt fühlten. Die Richter verwiesen auf das Bundesimmissionsschutzgesetz. Dieses definiert Kinderlärm seit 2011 als normalerweise nicht schädlichen Umwelteinfluss.

In dem Verfahren hatten mehrere Anlieger gegen den Betrieb eines rund 2.100 Quadratmeter großen Spielplatzes geklagt. Sie beklagten, dass der Platz wegen seiner Größe und des durchaus attraktiven Spielangebotes auch überörtlichen Zuspruch fände. Außerdem monierte man, dass einige Einrichtungen besonders laut seien. Es fehlten auch Toiletten auf dem Gelände und das Motto des Platzes (Cowboy und Indianer) verleite die Kinder, kriegsähnliche Spiele durchzuführen. Die Anlieger schätzten, dass durch den Spielplatz ihre Grundstücke um rund 50.000 € im Wert gemindert würden.

Die Kläger beriefen sich auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch. Das Verwaltungsgericht Berlin widersprach ihnen jedoch. Ein solcher Anspruch bestehe nur bei schädlichen Umwelteinwirkungen. Darunter seien aber nur Geräusche zu verstehen, die zu erheblichen Belästigungen der Anwohner führen würden. Dies sei aber in den vorliegenden Fällen nicht gegeben.

Die Richter verwiesen hier auf das Bundesimmissionsschutzgesetz. Dort heißt es im § 22 Absatz 1a: „1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“. Die Richter sahen in dem vorliegenden Fall keinen Grund, eine Ausnahmeregelung anzuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.05.2013 – Aktenzeichen: VG 10 K 317.11 

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