Einzelfallentscheidung bei Satellitenschüsseln
Einzelfallentscheidung bei Satellitenschüsseln
Insbesondere, wenn Mieter ausländischer Herkunft sind und Heimatinformationen nicht über das normale Fernsehnetz empfangen können, haben sie im Einzelfall ein Anrecht auf eine Satellitenschüssel. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt ergangenen Urteil noch einmal bestätigt.
In dem Streitfall klagte ein türkischer Mieter turkmenischer Abstammung. Er gehörte einer Volksgruppe an, die die eigenen Traditionen und die eigene Sprache pflegten. Dieser Mieter hatte an dem Haus eine Satellitenschüssel angebracht. Eine erforderliche Genehmigung des Vermieters hatte er nicht eingeholt. Er benötigte die Parabolantenne um einen Heimatsender zu empfangen, der ganztägig auch in turkmenisch ausgestrahlt wird.
Der Vermieter verlangte die Entfernung der Antenne und dass in Zukunft keine neue Schüssel mehr angebracht würde. Sowohl das zuständige Amts- wie auch das Landgericht gab ihm Recht. Gegen die Entscheidungen der Gerichte legte der Mieter Verfassungsbeschwerde ein. Er monierte, dass seine Informationsfreiheit eingeschränkt würde. Er berief sich dabei auf den Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. …“
Das Verfassungsgericht hob die Urteile von Amts- und Landgericht auf. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit müsse auch im vorliegenden Fall bedacht werden. Zwar hätte auch die Informationsfreiheit ihre Schranken. Diese würden beispielsweise durch allgemeine Gesetze markiert. Hierzu gehörten auch die Bestimmungen innerhalb des Bürgerliche Gesetzbuchs (BGB), die die Beziehung zwischen Vermieter und Mieter regeln.
Bei der Auslegung dieser Bestimmungen sei aber auf eventuell betroffene Grundrechtsaspekte zu achten und deren Inhalt entsprechend zu berücksichtigen. In der Regel reiche zwar ein Kabelanschluss für die Mieter aus, um das Informationsbedürfnis ausreichend zu befriedigen. Eine andere Regelung könne aber für Ausländer gelten, die Programme ihrer Heimat empfangen möchten, die nicht im Kabelnetz eingespeist sind. Hier sei das Informationsinteresse des Mieters, Sendungen seiner Heimat zu empfangen, gegenüber den Interessen des Vermieters abzuwägen, was im vorliegenden Fall nicht ausreichend geschehen sei.
Der Fall muss nun vor dem zuständigen Amtsgericht neu verhandelt werden, wobei das Gericht zur berücksichtigen hat, ob der Alltag des Mieters wirklich so stark von der turkmenischen Kultur geprägt ist, dass turkmenischsprachige Sendungen unverzichtbar für ihn sind oder ob das Informationsbedürfnis nicht auch durch den Empfang türkischsprachiger Sendungen befriedigt werden kann.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013, Aktenzeichen: 1 BvR 1314/11