Energiekosten-Darlehen vom Jobcenter
Energiekosten-Darlehen vom Jobcenter
Ein Jobcenter muss einem Leistungsbezieher unter gewissen Umständen ein Darlehen bewilligen, wenn dieser Strom- und Gasschulden hat. Das ergibt sich aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
In dem Verfahren ging es um einen Leistungsempfänger, der die ihm überwiesenen Abschläge nur teilweise an die Strom- beziehungsweise Gaslieferanten weitergeleitet hatte. Dadurch waren Schulden gegenüber den Energielieferanten, die der Harzt-IV-Empfänger nicht aus eigener Kraft begleichen konnte. Er versuchte erfolglos, eine Ratenzahlung mit den Versorgern herbeizuführen. Auch der Versuch, ein Privatdarlehen zu bekommen, scheiterte. Das Jobcenter hatte über die Gewährung eines Darlehens selbst während des laufenden Gerichtsverfahrens noch keine Entscheidung getroffen.
Obwohl hier ein eindeutiges Fehlverhalten des Leistungsbeziehers vorlag, entschied das Landessozialgericht, dass das Jobcenter zur Übernahme der Rückstände verpflichtet sei. Eine Alternative zur Energieversorgung des Hartz IV Empfängers gäbe es nicht. Der Leistungsbezieher habe sich erfolglos darum bemüht, die offenen Forderungen auszugleichen. Durch die Verschuldung bei den Energieversorgern kam ein Wechsel des Anbieters nicht infrage. Sogenannte Prepaid-Zähler, bei denen die Energie im Voraus gezahlt werden muss, waren nicht vorhanden.
Das Gericht rügte auch das Jobcenter. Es habe seit rund einem Jahr die Entscheidung über einen Kredit zur Deckung der offenen Posten herausgezögert. Beim Hartz-IV-Empfänger waren inzwischen die Zähler ausgebaut worden. Er hatte mehrmals beim Jobcenter vorgesprochen. Dennoch wurde keine Entscheidung gefällt. Darüber hinaus bemängelten die Richter, dass es den Mitarbeitern des Jobcenters bei erneuter Leistungsbewilligung nicht aufgefallen sei, dass der Leistungsempfänger keine Abbuchungen zugunsten der Energieversorgung auf seinem Konto nachweisen konnte.
Beim Landessozialgericht legte man für die Entscheidung zugrunde, dass der Sozialleistungsbezieher in Zukunft mit seinen Mittel auskommen und das Darlehen zum Ausgleich der Schulden bei den Energieversorgern ebenso zurückzahlen werde, wie auch seinen anderen laufenden Verpflichtungen nachkommen werden.
Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalens vom 13.05.2013 – Aktenzeichen: L2 AS 313/13 BER –