22. Mai 2013 von Hartmut Fischer
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Weiß statt holzfarben? Das muss der Mieter dulden

Weiß statt holzfarben? Das muss der Mieter dulden

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22. Mai 2013 / Hartmut Fischer

Ersetzt der Vermieter holzfarbene Fenster (hier „Eiche braun“) durch Scheiben mit weißem Rahmen, ist dies für den Mieter lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung, die er hinnehmen muss.

In dem Verfahren ging es um Fenster, die der Vermieter ausgetauscht hatte. Dem Austausch waren mehrere Beschwerden des Mieters vorausgegangen, dass die Fenster undicht seien. Der Vermieter wollte die Fenster mit Rahmen in der Farbe „Eiche braun“ durch neue Fenster mit weißen Rahmen ersetzen.

Dies lehnte der Mieter ab und verweigerte den Einbau. Auch das Angebot des Vermieters, die nicht ausgetauschten Fenster weiß zu streichen lehnte er ab. Für ihn war die farbliche Änderung eine „massive Umgestaltung“ der Mietsache, die er nicht hinnehmen müsse. Er warf dem Vermieter vor, seine Vorstellungen rücksichtslos ignoriert zu haben.

Der Vermieter klagte nun vor dem Amtsgericht München, das den Mieter zwingen sollte, den Einbau der Fenster zu dulden.  Die Richterin entschied auch im Sinne des Vermieters. Sie entschied, dass der Mieter den Einbau der weiß gerahmten Fenster hinnehmen müsse. Beim Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine Maßnahme zur Erhaltung der Mietsache, die der Mieter zu dulden habe. Er könne die Duldung zwar verweigern, wenn man sie ihm nicht zumuten könne. Doch dies sei hier nicht der Fall. Man könne nicht von einer willkürlichen Maßnahme sprechen, nur weil die Fensterrahmen jetzt weiß seien. Dies sei vom Mieter hinzunehmen, auch wenn jetzt zwei unterschiedliche Fensterfarben im Innenbereich zu finden seien. Es handele sich hier nur um eine minimale optische Beeinträchtigung. Auch aus dem Mietvertrag ließe sich kein Anspruch auf gleichfarbige Fensterrahmen ableiten. Schließlich hätte der Mieter auch das Angebot des Vermieters annehmen können, die nicht ausgetauschten Fensterrahmen ebenfalls weiß zu streichen.

Urteil des Amtsgerichts München vom 11.12.2012 – Aktenzeichen 473 C 25342/12

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