27. Mai 2013 von Hartmut Fischer
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Auch bei Sanktionen bleibt Miete gesichert

Auch bei Sanktionen bleibt Miete gesichert

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27. Mai 2013 / Hartmut Fischer

Einem Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) – im Volksmund „Hartz IV Empfänger“ – können Zahlungen auch gekürzt oder ganz gestrichen werden. Wird einem Leistungsbezieher jedoch die Beihilfe zur Miete und zu den Mietnebenkosten gestrichen, können andere, mit ihm in Gemeinschaft lebende Hartz IV Empfänger einen höheren Zuschuss verlangen, sodass die Mietzahlungen weiter gewährleistet bleiben. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts.

In dem Verfahren klagte eine Mutter – auch im Namen ihres minderjährigen Sohns. Mutter und minderjähriger Sohn lebten zeitweise in einer Gemeinschaft mit dem volljährigen Sohn. Dem volljährigen Sohn wurde wegen mehrerer Verfehlungen für drei Monate die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gestrichen. Für diesen Zeitraum wurden die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft (Mutter, minderjähriger und volljähriger Sohn) neu berechnet. Dabei wurden 1/3 der Mietzuschüsse für den minderjährigen Sohn und die Mutter gewährt. Der volljährige Sohn erhielt keine Leistungen. Hiergegen klagten Mutter und minderjähriger Sohn, da jetzt faktisch nur noch 2/3 der Mietkosten übernommen würden.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundessozialgericht gaben der Klägerin Recht. Durch den Wegfall des Anteils, der zuvor vom volljährigen Sohn getragen wurde, sei die Belastung für die Mutter und den minderjährigen Sohn gestiegen. Diese Mehrbelastung müsse die leistungsgewährende Stelle übernehmen. In § 22 Abs. 1 heiße es „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Eine lediglich anteilige Übernahme dieser Kosten sei im Gesetz damit nicht vorgesehen.  

Grundsätzlich sei die Aufteilung der Kosten für Miete und Nebenkosten „nach Köpfen“ korrekt. Dieses Kopfteilprinzip sei jedoch nicht anzuwenden, wenn bedarfsbezogene Gründe dagegen sprächen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 – Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R

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