Wohnungsbesichtigung nur durch „zumutbare Personen“
Wohnungsbesichtigung nur durch „zumutbare Personen“
Grundsätzlich kann der Vermieter sein Recht zur Wohnungsbesichtigung auch auf Dritte übertragen. Allerdings muss es sich hierbei um Personen handeln, die dem Mieter zumutbar sind. Dies ergibt sich aus einem Urteil, das das Landgericht Frankfurt/Main gefällt hat.
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die von einer Frau angemietet wurde. Der Vermieter war jedoch der Vater ihres Exmannes. Der Vermieter beauftragte den Exmann der Frau, die Wohnung zu besichtigen. Einen Grund für die Besichtigung nannte der Vermieter jedoch nicht. Daraufhin verweigerte die Frau ihrem Exmann den Zugang zur Wohnung. Der Exmann versuchte nun den Zugang zur Wohnung vor Gericht zu erzwingen. Seine Klage wurde jedoch vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen.
Der Mann ging in die Berufung. Doch auch dort unterlag er mit seiner Klage. Die Richter stellten zunächst fest, dass der Mann kein Recht habe, die Besichtigung zu verlangen. Dieses Recht habe nur sein Vater als Vermieter der Wohnung.
Das Recht auf Besichtigung könne durchaus auf Dritte übertragen werden, stellte das Gericht fest. Allerdings müsse es sich dabei um Personen handeln, die für den Mieter zumutbar seien. Bei der Abwägung müssten aber auch die Interessen des Vermieters berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter im Exmann eine der Mieterin nicht zumutbare Person. Nach Artikel 13, Absatz 1 des Grundgesetzes sei die Wohnung unverletzlich. Vor diesem Hintergrund habe die Frau dem Mann keinen Zugang zur Wohnung gewähren müssen. Bei der Bewertung des Falls berücksichtigten die Richter auch, dass es zwischen der Frau und ihrem Exmann bereits eine Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen gegeben hatte und es immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden gekommen sei. Hinzu käme, dass für die Besichtigung der Wohnung vom Vermieter kein Grund genannt wurde. Auch habe der Vermieter nicht begründet, warum ausgerechnet sein Sohn die Besichtigung vornehmen solle.
Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.02.2013, Aktenzeichen 2-11 S 191/12