21. Juni 2013 von Hartmut Fischer
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Altenteilvertrag gilt über die Scheidung hinaus

Altenteilvertrag gilt über die Scheidung hinaus

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21. Juni 2013 / Hartmut Fischer

Gehen Eheleute im Rahmen eines Altenteilvertrages Verpflichtungen ein, gelten diese Regelungen auch über eine Scheidung hinaus. Damit ein Partner aus diesen Verpflichtungen ausscheiden kann, muss eine zusätzliche entsprechende Regelung getroffen werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

In dem Verfahren ging es um ein – inzwischen geschiedenes – Ehepaar, das von den Eltern des Mannes im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück erhielt. Hierzu war ein Altenteilvertrag geschlossen worden, der den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in der Paterrewohnung einräumte. Außerdem wurde vereinbart, dass das Ehepaar die Eltern pflegen, sowie die Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehmen würden.

Im Rahmen der Scheidung übernahm der Ehemann den Anteil der Ehefrau an dem Grundstück gegen Zahlung von 50.000 €. Vereinbarungen bezüglich des Altenteilvertrages wurden nicht getroffen. Nach dem Tod des Vaters verlangte der Mann von seiner geschiedenen Gattin die Hälfte der Beerdigungskosten und die Feststellung, dass sie sich auch zur Hälfte an den Pflege-, Beerdigungs- und Grabpflegekosten der Mutter beteiligen müsse. Dies lehnte die Frau ab. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr ehemaliger Gatte nach der Scheidung alleine für die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag einstehen müsse.

Im Gerichtsverfahren stellte sich das OLG Hamm auf die Seite des Ehemanns. Die damalige Gattin müsse auch nach einer Scheidung für die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag einstehen. Festzuhalten sei, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrages durch die Scheidung nicht berührt wurde, da das Ehepaar im Besitz des Grundstücks blieb. Ein Ausscheiden eines Partners aus dem Vertrag sei im Rahmen der Scheidung nicht vereinbart worden. Darum seien die Verpflichtungen der Partner im Rahmen des Altenteilvertrages weiter von Bestand. Damit müsse die damalige Ehefrau auch weiterhin Ihre Verpflichtungen erfüllen. Dass der damalige Ehegatte seine Ex-Ehefrau ausbezahlt und dadurch das Grundstück alleine erworben habe, spiele in Bezug auf den Altenteilvertrag keine Rolle.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.04.2013, Aktenzeichen 8 UF 200/12

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