25. Juni 2013 von Hartmut Fischer
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Alle guten Dinge sind drei

Alle guten Dinge sind drei

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25. Juni 2013 / Hartmut Fischer

Der Mieter muss maximal dreimal lüften, um Schimmel in der Wohnung zu verhindern. Zu diesem Ergebnis kam das Landergericht Konstanz. Ein fünfmaliges Lüften könne dem Mieter nicht zugemutet werden.

Der Entscheidung lag ein Streitfall zugrunde, bei dem der Mieter seine Miete um 20 % gekürzt hatte. Er begründete dies mit Feuchtigkeits- beziehungsweise Schimmelbildung im Schlafzimmer der Wohnung. Die Kürzung wurde vom Vermieter nicht akzeptiert. Er warf dem Mieter vor, falsch geheizt und gelüftet zu haben. Der Mieter habe bis zu fünfmal täglich zu lüften. Darüber hinaus habe er für eine Mindesttemperatur von 18 Grad im Schlafzimmer zu sorgen. Da beide Parteien auf ihren Standpunkten beharrten, ging der Vermieter vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Nach Meinung des Richter habe der Mieter das Recht zur Mietminderung gehabt, da die Schimmelbildung zu einer erheblichen Einschränkung beim vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung führe. Außerdem fehle der Nachweis, dass nicht ordnungsgemäß geheizt beziehungsweise gelüftet wurde.

Der Vermieter konnte sich auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Konstanz nicht durchsetzen. Auch hier hielten die Richter eine Mietminderung von 20 % aufgrund der Schimmelbildung für angemessen.

Ein fünfmaliges Lüften und das Halten einer Raumtemperatur von 18 Grad sei dem Mieter nicht zuzumuten. Die Richter hielten eine Raumtemperatur von 16 Grad für und ein dreimaliges Lüften pro Tag für ein ausreichendes übliches Wohnverhalten. Alles, was darüber hinausgehe, sei dem Mieter nicht zuzumuten. Vor diesem Hintergrund läge der Mangel darin, dass der Schimmel bei einem üblichen Wohnverhalten unvermeidbar sei.

Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.12.2012 – Aktenzeichen 61 S 21/12

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