15. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Treppenausrutscher: Kein Schadenersatz

Treppenausrutscher: Kein Schadenersatz

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15. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Wer auf einer frisch geputzten Treppe ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Oberlandesgericht Bamberg. Die Richter 

vertraten die Ansicht, dass es keiner besonderen Hinweise bedürfe, wenn eine Gefahr für jeden leicht erkennbar sei.

Dem Fall vorausgegangen wer der Sturz einer Frau. Sie war im Betrieb des Arbeitgebers auf einer frisch geputzten Treppe gefallen. Sie zog sich dabei einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und einige Prellungen zu. Warnhinweise wie „Frisch gereinigt“ waren nicht aufgestellt worden. Die Frau verlangte vom Reinigungsunternehmen, dass es alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten übernehme und ein Schmerzensgeld von 10.000 € zahle.

Das Reinigungsunternehmen verwies jedoch drauf, dass man die Treppe mit Mitteln gereinigt habe, mit deren Hilfe die Treppe schnell trockne. Außerdem hätte die Frau selbst merken müssen, dass die Treppe frisch gereinigt wurde. Somit habe die Frau den Schaden selbst zu verantworten. Eine Kostenübernahme oder die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnte die Firma ab. Die verunglückte Frau ging deshalb vor Gericht.

Das Landgericht Coburg stellte fest, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Warnhinweise seien nur dann notwendig, wenn die Gefahr von einem aufmerksamen Besucher nicht ohne Weiteres zu erkennen sei. Macht der Treppenbelag es schwer, zu erkennen, dass die Stufen nass sind, könnten Hinweisschilder notwendig sein – dies sei hier aber nicht der Fall. Hinzu kam, dass die Treppe täglich geputzt wurde. Die war der gestürzten Frau bekannt. Sie wusste sogar, zu welcher Uhrzeit die Treppe geputzt wurde. Auch hatte ein herbeigerufener Sanitäter laut eigener Aussage beim Eintreffen am Unfallort sofort den feuchten Boden erkannt. Somit hätte dies auch der Frau auffallen müssen.

Die Klägerin versuchte nun, die Entscheidung vom Oberlandesgericht Bamberg korrigieren zu lassen. Doch das Oberlandesgericht stellte sich hinter die Entscheidung des Landesgerichts und wies die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurück.

Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20.03.2013 Aktenzeichen: 6 U 5/13 –

 

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