26. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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120 Euro pro Kleinreparatur: Klausel unwirksam

120 Euro pro Kleinreparatur: Klausel unwirksam

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26. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Eine Klausel, nach der der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen übernimmt, ist grundsätzlich zulässig. Wir hier aber vereinbart, dass der Mieter Kleinreparaturen bis zu einem Rechnungsbetrag von 120,00 € übernehmen muss, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar ist damit unwirksam. So entschied das Amtsgericht Bingen.

Regelt eine Klausel im Mietvertrag, dass der Mieter Kleinreparaturen mit einem Kostenaufwand von bis zu 120 Euro selbst tragen muss, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Die Klausel ist daher unwirksam (§ 307 BGB). Dies hat das Amtsgericht Bingen entschieden.

Dem Urteil lag der Streit zwischen einem Mieter und seinem Vermieter zugrunde. Im Mietvertrag befand sich eine Klausel, nach der der Mieter Kleinreparaturen bis 120,00 € pro Einzelreparatur selbst tragen muss. Der Mieter hielt diese Klausel für unwirksam. Diese Meinung vertrat auch das Amtsgericht Bingen.

Der Richte bestätigte zunächst, dass der Vermieter im Rahmen des Mietvertrages Kleinreparaturen auf den Mieter übertragen könne. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag dürften aber den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof habe hierzu bereits entschieden (Urteil vom 10.02.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 343/08). Danach müsse die Klausel einen Kleinstbetrag pro Einzelreparatur und einen Gesamtbetrag pro Jahr als Obergrenze festlegen. Einen Betrag von 120,00 € fand der Richter zu hoch – der Mieter würde hier unangemessen benachteiligt. Darum sei die Klausel unwirksam. Zulässig fand der Richter einen Höchstbetrag von 75,00 bis 100,00 €.

Urteil des Amtsgericht Bingen vom 04.04.2013 – Aktenzeichen 25 C 19/13

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