1. August 2013 von Hartmut Fischer
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Wieder Klauseln von Gaslieferanten gekippt

Wieder Klauseln von Gaslieferanten gekippt

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1. August 2013 / Hartmut Fischer

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur Auslegung vorlegte, entschied es jetzt, dass Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen der Gaslieferanten, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV  beschränken, unwirksam sind.

Die gerichtliche Auseinandersetzung wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. angestoßen, die im Namen von 25Kunden klagte. Diesen Kunden waren in der Zeit von 2003 bis Ende 2005 insgesamt viermal die Gaspreis erhöht worden. Die erhöhten Entgelte wurden – von einigen Beziehern unter Vorbehalt – bezahlt. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale waren die Erhöhungen unwirksam und forderte die Erhöhungsbeträge zurück. Das zuständige Landgericht gab der Klage statt. Das zuständige Oberlandesgericht wies die zurück.

Auch im Revisionsverfahren unterlag der Gaskonzern. Das Verfahren wurde zunächst vom Bundesgerichtshof (BGH) ausgesetzt, da die Richter zunächst Fragen bezüglich der Klausel- und Gasrichtlinien dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegten. Dort wurde entschieden, dass Änderungsklauseln in Gaspreisvereinbarungen den Anforderungen an Treu und Glauben, der notwendigen Ausgewogenheit und Transparenz nur bei Erfüllung der folgenden Punkte entsprechen:

• Anlass und Modus von Preisänderungen müssen so dargestellt werden, dass die Änderungen für den Verbraucher klar und verständlich sind.
• Fehlen hierfür klare Kriterien, kann dies nicht durch eine Vorankündigung mit angemessener Frist ausgeglichen werden, aus der die geänderten Entgelte und das Kündigungsrecht des Kunden hervorgehen.
• Der Kunde muss auch von der eingeräumten Möglichkeit, seinen Vertrag zu kündigen, wirklich Gebrauch machen können.

Diese Auslegung ist für alle Gerichte der EU verbindlich. Vor diesem Hintergrund entschied der BGH, dass die Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen unwirksam sind, wenn sie lediglich auf § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV ) verweisen. Entsprechende Klauseln würden nicht den Vorgaben des EuGH entsprechen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 162/09

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