Ein Tag zu spät: Kein Kündigungsgrund
Ein Tag zu spät: Kein Kündigungsgrund
Eine um einen nur geringen Zeitraum verspätete Mietzahlung rechtfertigt noch keine Kündigung. Auch nicht, wenn der Mieter bereits wegen verspäteter Mietzahlung abgemahnt wurde. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
In dem Rechtsstreit ging es um einen Mieter, der bereits wegen verspäteter Mietzahlung von seinem Vermieter abgemahnt worden war. Nachdem die Miete wieder – allerdings nur um einen Tag – verspätet beim Vermieter einging, kündigte er dem Mieter fristlos. Die Kündigung wurde jedoch erst nach einigen Monaten ausgesprochen. Der Mieter erkannte die Kündigung nicht an und zog auch nicht aus. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe.
Die Klage wurde jedoch vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückgewiesen. Der Richter erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Das Gericht führte aus, dass eine Kündigung nur dann denkbar wäre, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter durch die verspätete Zahlung erheblich erschüttert würde. Hiervon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Gericht bezeichnete den Vorfall als eine Bagatelle, auf deren Grundlage keine fristgemäße und schon gar keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden könne. Der Mieter müsse schon mehrere Monate die Miete unpünktlich zahlen, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Zusätzlich wies der Richter darauf hin, dass schon das lange Warten bis zur fristlosen Kündigung ein Indiz dafür sei, dass der Vermieter selbst die verspätete Zahlung von einem Tag nicht als Grund zur fristlosen Kündigung angesehen habe.
Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14.02.2013 – Aktenzeichen 8 C 192/12