WEG kann Entfernung von Parkbügeln verlangen
WEG kann Entfernung von Parkbügeln verlangen
Das Entfernen von Parkbügeln kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss herbeiführen. Die Bügel können sowohl den optischen Eindruck der Immobilie stören, als auch das Rangieren auf dem Gelände erschweren. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Wohnungseigentümer sein Wohneigentum an einen Arzt vermietet, der dort seine Praxis einrichtete. Da die zur Wohnung gehörenden drei Parkplätze immer wieder von Fremdparkern unter Beschlag genommen wurden, ließ der Vermieter zur Sicherung der Plätze Parkbügel anbringen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte jedoch per Mehrheitsbeschluss, dass die Bügel wieder zu entfernen seien. Der Wohnungseigentümer klagte gegen diesen Beschluss, verlor in der ersten Instanz und ging in Berufung.
Doch auch hier hatte der Wohnungseigentümer keinen Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Die Richter hielten fest, dass es sich bei den installierten Parkbügeln um eine bauliche Veränderung handele, mit der die übrigen Wohnungseigentümer Beeinträchtigungen hinnehmen müssten. Deshalb sei die Zustimmung der Wohnungseigentümergesellschaft in diesem Fall zwingend erforderlich.
Das Landgericht stellte fest, dass die Parkbügel eine optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Parkbereichs zur Folge hätten. Außerdem – so argumentierten die Richter – könne das Vorgehen des Wohneigentümers dazu führen, dass weitere Eigentümer solche Parkplatz-Sperren anbringen würden. Dies hätte jedoch zur Folge, dass das Rangieren auf dem Parkplatz erschwert würde.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.03.2013 – Aktenzeichen: 19 S 55/12