Keine Untervermietung ohne Einverständnis
Keine Untervermietung ohne Einverständnis
Untervermietet der Mieter seine Wohnung ohne Zustimmung und bestreitet dies auch noch, ist dies ein Grund zur fristlosen Kündigung. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietparteien ist dann so stark geschädigt, dass eine Abmahnung nicht mehr notwendig ist. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München.
In dem Verfahren ging es um eine durch öffentliche Mittel geförderte Wohnung. Bei einer Befragung durch die Kriminalpolizei gab eine Person die Wohnung als eigenen Wohnsitz an. Sie sagte weiter aus, dass ihr der eigentliche Mieter untersagt habe, sich unter dieser Adresse offiziell anzumelden.
Nachdem der Vermieter hiervon unterrichtet wurde, forderte er den Mieter schriftlich auf, die Untervermietung zu unterlassen. Der Mieter antwortete – ebenfalls schriftlich – dass er die Wohnung nicht vermietet habe. Aufgrund einer Erkrankung erhielt er zurzeit lediglich häufiger Besuch von Freunden.
Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht. Die Richterin gab der Klage statt und erließ ein Räumungsurteil. Die Befragung diverser Zeugen habe ergeben, dass die Wohnung untervermietet wurde. Durch das Leugnen dieser Untervermietung habe der Mieter das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietparteien zerstört. Dem Vermieter könne deshalb nicht zugemutet werden, dass das Mietverhältnis fortgesetzt würde.
Im vorliegenden Fall käme noch verschärfend hinzu, dass es sich um öffentlich geförderten Wohnungsbau handele, der bestimmten Personengruppen vorbehalten sei. Diese gesetzliche Regelung habe der Mieter durch seine illegale Untervermietung umgangen. Der Vermieter sei jahrelang getäuscht worden. Darum sei auch keine Abmahnung notwendig. Die fristlose Kündigung sei rechtens.
Urteil des Amtsgerichts München vom 25.04.2013 – Aktenzeichen 423 C 29146/12