Keine Ersatzpflichtfeststellung bei Schlüsselverlust
Keine Ersatzpflichtfeststellung bei Schlüsselverlust
Wenn ein Mieter den zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verliert, kann der Vermieter nicht darauf klagen, die Ersatzpflicht des Mieters für den Austausch der gesamten Schließanlage festzustellen. Außerdem darf der Schaden nicht fiktiv ermittelt werden, indem ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wird. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden.
Im vorliegenden Fall ging es zwar um die Vermietung von Gewerberäume. Die Entscheidung dürfte aber auch analog für Wohnraumvermietungen gelten.
Das Landgericht Freiburg bestätigte eine vorinstanzliche Entscheidung, da die Voraussetzung für eine Feststellungsklage nicht gegeben seien. Eine fiktive Schadensberechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages hielten die Richter für unzulässig. Der Vermieter hätte die Schlösser zunächst austauschen und danach eine Klage anstrengen müssen.
Urteil des Landgericht Freiburg vom 23.04.2013 – Aktenzeichen 9 S 154/12