14. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
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WEG: „Jeweilige Wohnfläche“ ist zu ungenau

WEG: „Jeweilige Wohnfläche“ ist zu ungenau

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14. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Ist in einer Teilungserklärung vereinbart, dass die Kosten entsprechend der jeweiligen Wohnfläche aufgeteilt werden, ist dies rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Charlottenburg in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.

Die umstrittene Teilungserklärung regelte, dass Betriebskosten entsprechend der jeweiligen Wohnflächen unter den Wohneigentümern aufzuteilen seien. Ergänzend waren die Flächen der einzelnen Einheiten in der Erklärung aufgeführt. Allerdings waren hier keine exakten Werte bezüglich der einzelnen Flächengrößen gemacht worden.  

Nachdem die Eigentümerversammlung eine Jahresabrechnung beschlossen hatte, wehrte sich einer der Eigentümer gegen den Beschluss und reichte eine Anfechtungsklage ein. Das zuständige Amtsgericht Charlottenburg gab dem Kläger recht.

Der Richter stellte fest, dass eine Abrechnung entsprechend der jeweiligen Wohnflächen nicht präzise genug sei und deshalb rechtswidrig und nichtig sei. Er argumentierte, dass hier unterschiedliche Berechnungsmodelle zur Bestimmung der Flächen dankbar wären.

Das Amtsgericht rügte auch, dass die Teilungserklärung lediglich unpräzise Flächenangaben enthielte. Da der Beschluss durch die gerichtliche Entscheidung verworfen wurde, musste eine erneute Berechnung erfolgen. Diese musste nach Miteigentumsanteilen erstellt werden.

Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.05.2013 – Aktenzeichen 73 C 156/12

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