6. November 2013 von Hartmut Fischer
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Nach Erbschaft entstehende Wohngeldschulden

Nach Erbschaft entstehende Wohngeldschulden

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6. November 2013 / Hartmut Fischer

Entstehen nach einem angetretenen Erbe Wohngeldschulden, ist die Haftung nicht auf das Erbe beschränkt. Der Erbe haftete hier mit seinem gesamten Vermögen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Wohngeldschulden, die aufgrund eines Beschlusses der Wohneigentümerversammlung entstanden. Der Beschluss wurde nach dem Tode eines Eigentümers gefasst. Die Versammlung verlangte deshalb von den Erben, dass diese die Kosten tragen müssten. Weil sich die Erben weigerten, klagte die Eigentümergemeinschaft.

Das zuständige Amtsgericht gab der Gemeinschaft im Grundsatz recht. Es begrenzte jedoch die Haftung für die Wohngeldschulden auf den Wert des Nachlasses. Im Berufungsverfahren wurde diese Beschränkung jedoch vom Landgericht aufgehoben. Hier vertraten die Richter die Ansicht, dass es sich bei den Schulden um keine Verbindlichkeiten aus dem Nachlass handele, da diese erst nach der Erbschaft entstanden. Man müsse deshalb von Nachlasserbenschulden oder sogar von Eigenschulden ausgehen.

Auch der BGH wollte keine Haftungsbeschränkung anerkennen. Die Richter verwiesen zunächst auf § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach ein Erbe grundsätzlich auch mit seinem Vermögen für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass haftet. Zwar könne nach § 780 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) diese Haftung bei reinen Nachlassverbindlichkeiten begrenzt werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Die Richter stellten fest, dass nach dem Erbfall fällige oder neu begründete Schulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben anzusehen seien. Das gelte auch in diesem Fall, bei dem die Schulden erst nach der Erbschaft durch den Beschluss der Wohneigentümerversammlung entstanden waren. Entscheidend sei in einem solchen Fall, ob ein eigenes Verhalten des Erben vorliege. Davon sei aber auszugehen, wenn das Erbe angenommen beziehungsweise nicht in der Ausschlagungsfrist unternommen würde.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2013 – Aktenzeichen V ZR 81/12

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