7. November 2013 von Hartmut Fischer
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Dezent übernommen – dezent zurückgeben

Dezent übernommen – dezent zurückgeben

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7. November 2013 / Hartmut Fischer

In dem Verfahren ging es um eine Doppelhaushälfte, die frisch renoviert vermietet wurde. Die Wände waren zu diesem Zeitpunkt weiß gestrichen. Der Mieter strich einige Wände in kräftigen Rot-, Gelb- und Blautönen. Die Mietsache wurde nach etwa 2 ½ Jahren „im bunten Zustand“ zurückgegeben. Der Vermieter ließ daraufhin die Wände neu überstreichen, was Gesamtkosten von rund 3.650,00 € verursachte. Nachdem er die Kosten mit der Kaution verrechnete, forderte er weitere 1.840,00 € Schadenersatz. Da der ehemalige Mieter die Zahlung verweigerte, versuchte der Vermieter den Betrag einzuklagen. Der Exmieter hingegen klagte auf Herausgabe der Kaution.

Beide Klagen wurden vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht lehnte die Klage des Exmieters ab. Dem Vermieter sprachen die Richter einen Betrag von knapp 875,00 € zu.

Die Revision des Exmieters war erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz habe, da die Wohnung mit den grellbunten Wänden an den Großteil etwaiger Interessenten nicht vermietet werden könne. Für die Richter des BGH ging auch die vom Berufungsgericht festgelegte Schadenersatzhöhe von rund 875,00 € in Ordnung.

Diese Entscheidung hat jedoch keine Auswirkung darauf, dass der Mieter während der Mietzeit die Wände nach seinen Vorstellungen streichen darf. Aus dem Urteil ergibt sich lediglich, dass bei Rückgabe der Mietsache der Urzustand dergestalt wiederhergestellt werden muss, dass keine die Weitervermietung unnötig erschwerende Farbgestaltung vorhanden ist.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12

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