Kein Wettbüro in allgemeinen Wohngebieten
Kein Wettbüro in allgemeinen Wohngebieten
Die Einrichtung eines Wettbüros bzw. einer Wettannahmestelle im allgemeinen Wohngebiet stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Geklagt hatte ein Vermittler von Sportwetten. Er plante die Anmietung eines ehemaligen Backshops, um dort ein Wettbüro zu errichten. Es sollten in den ca. 100 Quadratmeter großen Räumen auch 12 Fernseher aufgestellt werden. Doch für diesen Plan erhielt der Wett-Vermittler vom zuständigen Bezirksamt keine Genehmigung. Nach Meinung der Behörde war das zusätzliche Wettbüro unvereinbar mit den Eigenarten eines Wohngebietes. Da sich im näheren Umfeld des neu geplanten Büros bereits ein Wettbüro und drei Spielhallen befänden, würde ein weiteres Objekt die zulässige Wohnnutzung in dem allgemeinen Wohngebiet empfindlich stören.
Der Sportwetten-Vermittler klagte gegen die Entscheidung der Behörde. Er vertrat die Ansicht, dass auch in einem allgemeinen Wohngebiet ein gewerblicher Kleinbetrieb zu genehmigen sei, wenn er die Bewohner des Gebietes nicht störe. Dabei dürfe es keine Rolle spielen, dass sein Betrieb rechtlich als Vergnügungsstätte angesehen würde. Für die direkten Nachbarn ergäben sich keine Nachteile. Sein Büro sei lediglich zwischen 11:00 und 22:00 Uhr geöffnet. Außerdem befände sich das Ladenlokal an einer stark befahrenen Verkehrsstraße. Diese Straße wiederum grenze an ein Mischgebiet.
Der Sportwetten-Anbieter hatte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin keine Chance. Das Gericht stellte zunächst fest, dass gewerbliche Kleinbetriebe nur im Ausnahmefall in allgemeinen Wohngebieten erlaubt seien. Eine Genehmigung sei nur denkbar, wenn die Betriebe die Umgebung nicht negativ beeinflussen würde. Die geplante Nutzung der angemieteten Räume hätte einen solchen negativen Einfluss und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtsnahme.
Das Wettbüro sei eine Vergnügungsstätte. Der durch den Besuch der Stätte entstehende zusätzliche Verkehr außerhalb der normalen Geschäftszeiten sowie der Gegenstand des Geschäftsbetriebes und das typische Besucherverhalten stehe in einem Spannungsverhältnis zu einem allgemeinen Wohngebiet und dessen Nutzung. Dadurch entstehe eine Beeinträchtigung der Wohnqualität für die anderen Anlieger. Die Wohnungsnutzung würde zurückgedrängt. Man müsse hier also von einer Rücksichtslosigkeit ausgehen, die nicht hinnehmbar sei. Auch in diesem konkreten Fall lägen keine Faktoren vor, die eine Ausnahme rechtfertigten.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.12.2013 – Aktenzeichen VG 13 K 2.13