5. März 2014
Gezahlte Miete = Anerkannte Erhöhung
Gezahlte Miete = Anerkannte Erhöhung
Zahlt ein Mieter nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens die dort geforderte höhere Miete, ist dies als Anerkennung der neuen Miete zu werten. Hierzu reicht es aus, wenn der Mieter einmal die neue Miete gezahlt hat. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München. Daraus ergibt sich auch, dass ein schriftliches Anerkennen der Mieterhöhung nicht notwendig ist. Zu diesem Ergebnis waren in jüngster Zeit auch andere Gerichte gekommen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2013 – Aktenzeichen 452 C 11426/13
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