Die Schließanlage und der verlorene Schlüssel
Die Schließanlage und der verlorene Schlüssel
Verlangt ein Vermieter von seinem Mieter Schadenersatz für den Austausch einer Schließanlage, weil dieser einen Schlüssel verlor, muss die Anlage auch wirklich ausgetauscht worden sein. Verzichtet der Vermieter auf den Austausch, kann er auch keinen Schadenersatz verlangen. Das hat heute der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter konnte dem Vermieter beim Auszug lediglich einen Wohnungsschlüssel zurückgeben. Laut Übergabeprotokoll beim Einzug waren ihm jedoch zwei Schlüssel ausgehändigt worden. Über den Verbleib des zweiten Schlüssels konnte der Mieter keine Angaben machen. Der Vermieter informierte die Hausverwaltung. Diese verlangte vom Vermieter einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.468 €. Sie begründete dies damit, dass die Schließanlage aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden müsse. Der Austausch sollte nach Eingang der Zahlung erfolgen. Der Vermieter weigerte sich jedoch und die Schließanlage wurde nicht ausgetauscht.
Der Vermieter behielt die Kaution des Mieters ein und verlangte die Zahlung von knapp 1.400 € an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass der Mieter nicht zahlen muss. Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, könne zwar auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Ein Vermögensschaden liege aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Da dies hier nicht der Fall sei, müsse der Mieter auch nicht zahlen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 205/13