WEG-Recht: Findlinge nur bei Einstimmigkeit
WEG-Recht: Findlinge nur bei Einstimmigkeit
Will eine Wohneigentümergemeinschaft Findlinge vor dem Wohngebäude aufstellen, muss dafür ein einstimmiger Beschluss gefasst werden. Das Aufstellen der großen Steine stellt eine bauliche Veränderung dar. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Amtsgericht Oberhausen.
Der Richter hatte über einen Fall zu verhandeln, bei dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen hatte, Findlinge auf einer Fläche aufzustellen, zum zu verhindern, dass dort widerrechtlich Fahrzeuge abgestellt werden. Mit dem Beschluss war einer der Wohnungseigentümer aber nicht einverstanden. Er beharrte darauf, dass es sich bei der Platzierung der Steine um eine bauliche Veränderung handele, die nur bei einem einstimmigen Beschluss möglich sei. Er klagte gegen den Mehrheitsbeschluss und hatte vor dem Amtsgericht Erfolg.
Auch der Richter sah in dem Aufstellen der Findlinge eine bauliche Veränderung, für die nach § 22 Abs. 1 WEG ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung notwendig sei.
Rechtliches
§ 22 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
„ Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.”
Der Richter stellte in seiner Begründung klar, dass damit nicht gesagt sei, dass für jede Gartenbau-Maßnahme ein einstimmiger Beschluss notwendig sei. Bei den Findlingen müsse es sich aber um sehr schwere Steine handeln, da sie ja dazu dienen sollten, das Parken von Fahrzeugen zu verhindern. Bei diesem Gewicht sei handele sich bei dem Aufstellen der Findlinge um eine bauliche Veränderung.
Mit dieser baulichen Veränderung wären auch Nachteile verbunden. So könne die Rasenfläche, auf der sich die Findlinge befinden sollten, nicht mehr so wie vor dem Aufstellen genutzt werden. Außerdem bestünde auch eine Gefahr für Fahrzeuge, die dort geparkt werden sollten, wenn auch dieses Parken illegal sei.
Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 09.07.2013 – Aktenzeichen 34 C 94/12