25. April 2014 von Hartmut Fischer
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Nutzungsausfallentschädigung bei nicht fertiger Eigentumswohnung

Nutzungsausfallentschädigung bei nicht fertiger Eigentumswohnung

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25. April 2014 / Hartmut Fischer

490121_web_R_K_by_Thorben_Wengert_pixelio.deWird eine Eigentumswohnung nicht zum vereinbarten Termin fertiggestellt, kann dem Erwerber der Wohnung eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen. Das wäre der Fall, wenn kein vergleichbarer Wohnraum wie der Erworbene zur Verfügung steht. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.hbar

In dem Verfahren ging es um eine Altbauwohnung, die saniert und danach übergeben werden sollte. Die Übergabe sollte bis Ende August 2009 erfolgen. Sie war aber zwei Jahre später noch nicht fertig. Während dieser Zeit lebte der Erwerber mit seiner Familie – insgesamt fünf Personen – in einer 72 Quadratmeter großen Wohnung. Die Eigentumswohnung hatte 136 Quadratmeter. Die Richter des Bundesgerichthofes sprachen dem Erwerber für jeden Monat der Verzögerung eine Entschädigung von 1.045 Euro zu.

Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass dem Erwerber eine Entschädigung zustehe, da sich der Bauträger in Fertigstellungsverzug befinde. Dadurch entstehe ein Schadenersatzanspruch wegen der Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit. Für den Schadenersatz sei ausschlaggebend, dass es zu einer spürbaren Gebrauchsbeeinträchtigung komme, was im vorliegenden Fall gegeben sei. Man könne nicht argumentieren, dass der bestehende Wohnraum ja auch in der Vergangenheit ausreichend war. Entscheidend sei der qualitative Unterschied zwischen der Wohnung, in der der Erwerber lebe und der, auf die er nach den Vereinbarungen einen Anspruch habe. Im zu entscheidenden Fall sei deshalb ausschlaggebend, dass die neue Wohnung erheblich größer sei.

Urteil des Bundesgerichtshofs  vom 20.02.2014 – Aktenzeichen VII ZR 172/13
Foto: (C) Thorben Wengert / pixelio.de

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