Raucher- und Nichtraucherbalkon
Raucher- und Nichtraucherbalkon
Verfügt eine Eigentumswohnung über zwei Balkone, kann vom Eigentümer verlangt werden, dass nur auf einem der beiden Balkone geraucht wird. Das entschied das Landgericht Frankfurt/Main. In dem Verfahren ging es allerdings nicht um eine vermietete Eigentumswohnung, die Wohnung wurde vom Eigentümer selbst genutzt.
Dem Verfahren ging ein Streit zwischen dem Wohnungseigentümer und einem Nachbarn voraus. Der Eigentümer rauchte auf den beiden Balkonen seiner Wohnung, was den Nachbarn störte. Der Rauch der Zigaretten zöge von einem Balkon direkt in sein Schlafzimmer, monierte er. Darum verlangte er von seinem Nachbarn, das Rauchen auf diesem Balkon zu unterlassen und klagte vor Gericht.
Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht. Der Raucher ging in die Berufung. Für ihn war es nicht zumutbar, nur den einen Balkon zum Rauchen zu nutzen. Er verwies darauf, dass dieser Balkon nur über das Gästezimmer zu erreichen sei.
Doch das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsrichters. Die Richter bestätigten zwar, dass das Rauchen zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten nach Artikel 2 des Grundgesetze gehörten, sprachen aber dem Kläger einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB beziehungsweise § 15 Abs. 3 WEG zu. Von einer unangemessenen Benachteiligung könne keine Rede sein. Der Beklagte sei selbst verantwortlich für die Raumaufteilung. Dass er den einen Balkon nur über das Gästezimmer erreichen könne, dürfte sich deshalb nicht zum Nachteil des Nachbarn auswirken.
Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28.01.2014 – Aktenzeichen 2-09 S 71/13
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