7. Mai 2014 von Hartmut Fischer
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Keine Kaution bei streitigen Forderungen

Keine Kaution bei streitigen Forderungen

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7. Mai 2014 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGFH) entschied, dass Vereinbarungen, die dem Vermieter das Recht einräumen, sich während des Mietverhältnisses am Kautionskonto zur Abdeckung strittiger Forderungen zu bedienen, nicht wirksam werden.

n dem Verfahren ging es um eine Kaution, für die im Mietvertrag vereinbart wurde:

„Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“

Die Kaution wurde vom Mieter bezahlt und ordnungsgemäß auf einem Konto angelegt. Nachdem der Mieter eine Mietminderung geltend machte, bediente sich der Vermieter am Kautionskonto. Dies wollte der Mieter nicht akzeptieren und klagte auf Rückzahlung der entnommenen Gelder, die wieder dem Kautionskonto gutgeschrieben werden müssten.

Das zuständige Amtsgericht gab dem Mieter Recht. Die Berufung des Vermieters blieb ohne Erfolg. Auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unterlag der Vermieter im Revisionsverfahren. Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt war, sich am Kautionskonto zu bedienen. Das Verhalten des Vermieters widerspreche § 551 Abs. 3 BGB. Dort heißt es:

„…Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu…“

Danach habe der Vermieter die Kautionssumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Diese Regelung solle sicherstellen, dass der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses seine Kaution in jedem Fall zurückbekäme, wenn keine gesicherten Ansprüche des Vermieters zu berücksichtigen seien. Mit der Inanspruchnahme der Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses wegen streitiger Forderungen würde dem Gesetzestenor widersprechen. Darum sei die Klausel des Mietvertrages unwirksam.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 234/13

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