Spanplatte als Trennwand: Mietmangel
Spanplatte als Trennwand: Mietmangel
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil klargestellt, dass eine dünne Span- oder Holzplatte als Trennwand zur Nachbarwohnung einen Mietmangel darstellt, den der Vermieter zu beseitigen hat.
In dem Verfahren ging es um einen Altbau, in dem eine ursprünglich gemauerte Wand durch eine Spanplatte ersetzt wurde. Der Mieter der Wohnung klagte gegen den Vermieter und verlangt die Beseitigung der Holzwand, die seiner Meinung nach einen Mangel darstellte.
Das Landgericht Berlin gab ihm Recht. Die eher provisorische Wand stelle einen Mietmangel nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB dar („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“). Als Mieter könne man eine Wohnung erwarten, die dem allgemeinen Standard entspreche. Bei der Festlegung des Standards seien vergleichbare Wohnungen zugrunde zu legen. Außerdem müssten auch das Alter und andere Kriterien berücksichtigt werden.
Der Vermieter, so die Richter, habe deshalb eine gemauerte Wand voraussetzen können. Dies entspräche auch dem üblichen Standard zur Bauzeit des Gebäudes (1990).
Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.03.2014 – Aktenzeichen 67 S 490/11