11. Juni 2014 von Hartmut Fischer
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Recht auf Untervermietung

Recht auf Untervermietung

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11. Juni 2014 / Hartmut Fischer

Verweigert der Vermieter die Untervermietung, obwohl der Mieter hierauf einen Anspruch hat, kann es zu Schadenersatzansprüchen des Mieters kommen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

In dem Streitfall ging es um eine Dreizimmerwohnung, dessen Mieter für längere Zeit aus beruflichen Gründen im Ausland lebte. Deshalb wollte er die Wohnung – abgesehen von einem Raum, den er weiter selbst nutzte – für zwei Jahre untervermieten. Hiervon unterrichtete er den Vermieter. In seinem Schreiben teilte der Mieter auch mit, an wen er untervermieten wollte. Allerdings verweigerte der Vermieter die Zustimmung. Daraufhin klagte der Mieter und der Vermieter wurde vom Amtsgericht zur Zustimmung verurteilt.

Nun machte der Mieter die bis zum Urteil entgangene Untermiete in Höhe von knapp 7.500,00 € geltend. Das Amtsgericht gab ihm Recht und  verurteilte den Vermieter zum Schadenersatz. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht aufgehoben. Es kam zur Revisionsverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Die Richter des BVGH bestätigten den Schadenersatzanspruch des Mieters. Mit seiner Weigerung, einer Untervermietung zuzustimmen, habe der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt. Den dadurch dem Mieter entstandenen Schaden müsse er ersetzen. Das Recht auf eine Untervermietung ergebe sich aus § 553, Absatz 1 BGB, wo es heißt:

„Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauche zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.“

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 349/13

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