Verwalter darf keine Hausordnung aufstellen
Verwalter darf keine Hausordnung aufstellen
Soll in einer Wohnanlage eine Hausordnung aufgestellt werden, kann der Verwalter die hierfür notwendigen Vorarbeiten übernehmen – den Beschluss über die Hausordnung darf jedoch nur die Versammlung der Wohnungseigentümer fassen. Das entschied das Landgericht (LG) Frankfurt/Main in einem Urteil.
In dem Verfahren ging es um eine Anfechtungsklage, in der ein Hauseigentümer einen Beschluss der Eigentümerversammlung bemängelte. Nach diesem Beschluss wurde dem Verwalter nicht nur die Aufgabe übertragen, eine Hausordnung zu entwerfen. Sie sollte auch von ihm für gültig erklärt werden. Der entsprechende Beschluss lautete:
„Die Verwaltung wird der Eigentümergemeinschaft und den Mietern eine allgemeingültige Hausordnung zukommen lassen“.
Hiergegen wehrte sich ein Wohnungseigentümer erfolgreich vor dem LG Frankfurt/Main. Die Richter erklärten den Beschluss für nichtig. Dieser beinhalte, dass der Hausverwalter eine allgemeingültige, für alle verbindliche Hausordnung eigenmächtig erstellen solle. Dies könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschließen. Beschlüsse seien nur möglich, wenn hierfür eine Bestimmung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder eine Wohnungseigentümervereinbarung vorläge. Dies sei hier nicht der Fall.
Nach § 21 Abs. 5, Ziffer 1 WEG sei die Wohnungseigentümergemeinschaft für eine Hausordnung verantwortlich. Diese Aufgabe könne nicht ohne weiteres auf den Verwalter übertragen werden.
Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 11.6.2014 – Aktenzeichen 2-13 S 168/13