1. September 2014 von Hartmut Fischer
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Kein Sonnensegel bei Eigentumswohnungen

Kein Sonnensegel bei Eigentumswohnungen

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1. September 2014 / Hartmut Fischer

410745_web_R_K_by_Angelina_Strbel_pixelio.deWohnungseigentümer dürfen ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung keine Sonnensegel auf ihren Terrassen anbringen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Karlsruhe in einem Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Wohnungseigentümer der auf seiner Dachterrasse ein sogenanntes Sonnensegel und weitere sichtundurchlässige Schutzmatten angebracht hatte. Hierin sahen andere Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine bauliche Veränderung, die nicht zulässig sei. Das Amtsgericht gab der Gemeinschaft Recht. Auch in der Berufung hatte der Wohnungseigentümer keinen Erfolg.

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Richter des Landgerichts sahen in dem Sonnensegel und den Schutzmatten bauliche Veränderungen. Diese Veränderungen gingen jedoch über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Durch das Segel und die Matten sei es zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes gekommen, die einen Nachteil für die anderen Eigentümer darstelle. Sie sei nur zulässig, wenn die anderen Eigentümer ihr zustimmen würden. Dies sei aber nicht der Fall.

Die Richter beriefen sich hier auch auf § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieser Abschnitt verlangt von jedem Wohnungseigentümer „die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“. Danach, so das Gericht sei jede nicht ganz unerhebliche konkrete Beeinträchtigung zu vermeiden. Ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil liege jedoch bei Veränderungen vor, die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirkten. Bei der Beurteilung, ob ein Nachteil nach § 14 Nr. 1 WEG vorliege, sei ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei seien auch die grundrechtlich geschützten Interessen (Artikel 14 Grundgesetz) aller Eigentümer an der Beibehaltung des äußeren Erscheinungsbildes angemessen zu berücksichtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei bereits anzunehmen, wenn eine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vorliegt. Ob eine erhebliche optische Veränderung ein Vor- oder Nachteil ist, könne dabei unterschiedlich ausgelegt werden. Das Gericht sah im vorliegenden Fall eine negative Veränderung des optischen Gesamteindrucks.

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.08.2014 – Aktenzeichen 11 S 34/14
Foto: © Angelina Ströbel / pixelio.de

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